Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6181
BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13 (https://dejure.org/2014,6181)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2014 - 2 BvR 53/13 (https://dejure.org/2014,6181)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 2014 - 2 BvR 53/13 (https://dejure.org/2014,6181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,6181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 35a StPO; § 44 StPO; § 359 Nr. 5 StPO; § 266a StGB; § 46 Abs. 1 OWiG; § 85 OWiG; § 23 Abs. 1 SGB XI; § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI
    Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens wegen Nichtentrichtung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung (neue Tatsache; fehlende Zahlungsfähigkeit; Parallele zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt); Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 Abs 1 OWiG, § 35a StPO, § 44 S 1 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs 1 OWiG, § 44 StPO) trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung - Keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens in ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs 1 OWiG, § 44 StPO) trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung - Keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens in ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs 1 OWiG, § 44 StPO) trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung - Keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 1095/12

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Wiedereinsetzungsmöglichkeit vor Fachgerichten

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
    Erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. nur BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 ).

    Dies gilt allerdings im Regelfall dann nicht, wenn ein Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis gleichermaßen auf Seiten des Rechtsschutzsuchenden vorliegt oder ein Belehrungsbedarf auf Seiten des Rechtsschutzsuchenden offenkundig nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
    Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
    Jedenfalls wenn es um eine Wiedereinsetzung im Strafverfahren - einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens - geht, widerspräche die Zurechnung anwaltlichen Mitverschuldens an der Fristversäumung wie auch die Annahme, dass im Falle anwaltlicher Vertretung eine sonst gebotene Belehrung über die Wiedereinsetzung entbehrlich wird, offenkundig den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Zurechnung anwaltlichen Verschuldens bei der Wiedereinsetzung aus den Besonderheiten des Strafverfahrens folgen (vgl. BVerfGE 60, 253 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 1990 - 2 BvR 591/90 -, juris; vom 11. April 1991 - 2 BvR 1996/89 -, juris), und den demgemäßen Wertungen des Strafprozessrechts.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 ; 52, 203 ; 69, 381 ).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 ; 52, 203 ; 69, 381 ).
  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 ; 52, 203 ; 69, 381 ).
  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05

    Recht auf ein faires Verfahren; Wiedereinsetzung bei der Rechtsbeschwerde (vom

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
    Erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. nur BVerfGK 8, 303 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 ).
  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 1996/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
    Jedenfalls wenn es um eine Wiedereinsetzung im Strafverfahren - einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens - geht, widerspräche die Zurechnung anwaltlichen Mitverschuldens an der Fristversäumung wie auch die Annahme, dass im Falle anwaltlicher Vertretung eine sonst gebotene Belehrung über die Wiedereinsetzung entbehrlich wird, offenkundig den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Zurechnung anwaltlichen Verschuldens bei der Wiedereinsetzung aus den Besonderheiten des Strafverfahrens folgen (vgl. BVerfGE 60, 253 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 1990 - 2 BvR 591/90 -, juris; vom 11. April 1991 - 2 BvR 1996/89 -, juris), und den demgemäßen Wertungen des Strafprozessrechts.
  • BVerfG, 30.11.1990 - 2 BvR 591/90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung wesentlicher

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
    Jedenfalls wenn es um eine Wiedereinsetzung im Strafverfahren - einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens - geht, widerspräche die Zurechnung anwaltlichen Mitverschuldens an der Fristversäumung wie auch die Annahme, dass im Falle anwaltlicher Vertretung eine sonst gebotene Belehrung über die Wiedereinsetzung entbehrlich wird, offenkundig den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Zurechnung anwaltlichen Verschuldens bei der Wiedereinsetzung aus den Besonderheiten des Strafverfahrens folgen (vgl. BVerfGE 60, 253 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 1990 - 2 BvR 591/90 -, juris; vom 11. April 1991 - 2 BvR 1996/89 -, juris), und den demgemäßen Wertungen des Strafprozessrechts.
  • LG Aachen, 03.06.2014 - 61 Qs 98/12
    Auf die hieraufhin von dem Betroffenen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Entscheidung vom 02.03.2014 (2 BvR 53/13) festgestellt, dass die hiesigen Beschlüsse vom 12.11.2012 und vom 15.10.2012 den dortigen Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzen.

    Mangels zuvor erfolgter Belehrung über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lief entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 02.03.2014 (2 BvR 53/13) schon keine Frist nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 45 StPO, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte gestellt werden müssen.

    Der mit Schreiben vom 30.10.2012 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch begründet, da dem Betroffenen etwaiges anwaltliches Mitverschulden an der Versäumung der Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 StPO vorliegend nicht zuzurechnen ist (S. 5 unten, S. 6 des Beschlusses des BVG vom 02.03.2014, 2 BvR 53/13).

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2016 - 1 (3) SsBs 100/15

    Bußgeldverfahren wegen der Lagerung von Abfall: Wiedereinsetzung nach Versäumung

    Der am 09.02.2015 insoweit gestellte Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch fristgemäß eingereicht, denn die nach Wegfall des Hindernisses laufende Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt, wenn der Wiedereinsetzungsgrund in einem - wie hier aufgrund falscher Verfahrensbehandlung - den Gerichten oder sonstigen Justizbehörden zuzuordnenden Fehler liegt, erst mit Zugang einer Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu laufen (BVerfG, Beschluss vom 02.03.2014, 2 BvR 53/13, abgedruckt bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 45 Rn.24).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2020 - 7 W 46/19

    Anerkennung eines ausländischen Zahlungstitels

    Der Zugang zu dem in den Verfahrensordnungen ausgestalteten Rechtsschutz gebietet es, dass bei einer fehlenden, in der Verfahrensordnung aber vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit bestehen muss, dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung wegen einer von ihm nicht verschuldeten Fristversäumnis zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2014 - 2 BvR 53/13, juris Rn. 7).
  • LAG Baden-Württemberg, 13.02.2023 - 10 Sa 27/22

    Mehrfache Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - keine Wiedereinsetzung in

    Denn anders als in den Fällen, in denen das Gericht als einzige Auskunftsquelle eine fehlerhafte Auskunft erteilt, auf der die Fristberechnung aufbaut (BGH 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 - ) oder eine Rechtsmittelbelehrung fehlt und deshalb Kausalität für die Fristversäumnis angenommen werden kann (BVerfG 2. März 2014 - 2 BvR 53/13 - zu I. 1. a) der Gründe) oder gar Formfehler bei der Protokollierung eines Rechtsmittels vom Gericht verursacht sind (BVerfG 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1094/12 - zu 2. a) der Gründe) oder mehrfach falsche Hinweise gegeben worden sind (BVerfG 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 - mit allerdings zutreffender abweichender Meinung der Richterin Haas), musste sich hier dem Prozessbevollmächtigten bei ordnungsgemäßer Prüfung der Voraussetzungen eines Verlängerungsantrages aufdrängen, dass dem Berufungsgericht ein Fehler unterlaufen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht